# Art 3 BKleingÄndG — Überleitungsregelungen

Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a

- 1. im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Pacht rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats,

- 2. im übrigen ab 1. November 1992

Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.

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Zitiervorschlag: Art 3 BKleingÄndG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKleing%C3%84ndG/3
