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# § 8 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für Personen im Leistungsbezug nach §§ 2 ff. AsylbLG

Bezahlkartenverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband nicht von der Möglichkeit des § 4 Gebrauch macht, werden

1. im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2026 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bereits am 31. Dezember 2024 im Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG befunden haben, abweichend von § 3 Absatz 1 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht oder

2. im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bis zum 31. Dezember 2025 im Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG befinden, abweichend von § 3 Absatz 2 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht.

(2) Die zuständige kommunale Behörde kann abweichend von Absatz 1 auch für den dort genannten Personenkreis die Leistungen nach § 3 in Form der Bezahlkarte erbringen.

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Zitiervorschlag: § 8 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/8

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