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§ 6 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einsatzmöglichkeiten

Bezahlkartenverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einsatz der Bezahlkarte im Ausland ist ausgeschlossen. Eine regionale Beschränkung darüber hinaus ist nicht zulässig.

(2) Der Einsatz der Bezahlkarte ist für folgende Waren- und Dienstleistungsgruppen und Angebote ausgeschlossen:

a. Geldtransferdienstleistungen in das Ausland,

b. Glücksspielangebote,

c. sexuelle Dienstleistungen.

(3) Das für den Bereich Flucht zuständige Ministerium trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Handelspartner der in den Absätzen 1 und 2 genannten Branchen für Transaktionen mit der Bezahlkarte als Consumer Card technisch zu sperren.

(4) Der Einsatz der Bezahlkarte für Überweisungen und Lastschriften ist nur auf Antrag zulässig. Die zuständige Leistungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und welche Transaktionen für Handelspartner, die nicht den in den Absätzen 1 und 2 genannten Branchen zuzuordnen sind, hierfür zugelassen werden. Die zuständige Leistungsbehörde führt zu diesem Zweck eine Liste der in der Regel freizugebenden Handelspartner.