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# § 3 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Form der Leistungserbringung

Bezahlkartenverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungserbringung nach §§ 3 ff. AsylbLG erfolgt in der Regel in Form der Bezahlkarte, sofern nicht die Deckung durch Sachleistungen vorgesehen ist.

(2) Die Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG erfolgt in der Regel in Form der Bezahlkarte. Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die

1. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die monatlich mindestens die entsprechend § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Geringfügigkeitsgrenze erreichen, oder

2. sich in einer Berufsausbildung befinden, auch wenn die im Rahmen der Berufsausbildung erzielten Einnahmen hinter der entsprechend § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden Geringfügigkeitsgrenze zurückbleiben.

Satz 2 gilt nur, soweit die Erwerbstätigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate ausgeübt wird oder die Berufsausbildung mindestens über diesen Zeitraum hinweg bestanden hat (Karenzfrist). Die Möglichkeit des Verbrauchs von auf der Bezahlkarte vorhandenen Restguthaben ist im Fall des Satzes 2 sicherzustellen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 und 3 sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Die Leistungserbringung erfolgt nach Absatz 2 Satz 1, soweit Leistungsberechtigte die Erwerbstätigkeit oder die Berufsausbildung beenden. Dies gilt nicht, wenn sie der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Berufsausbildung erfolgt, die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 voraussichtlich erfüllt, nachweisen (Nachweisfrist). Im Fall des fehlenden Nachweises erfolgt die Leistungserbringung an die Leistungsberechtigten in dem Monat, der auf den Ablauf der drei Monate folgt, gemäß Absatz 2 Satz 1.

(4) Wird eine nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesene Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung vor Ablauf von drei zusammenhängenden Monaten beendet, erfolgt die Leistungserbringung nach Absatz 2 Satz 1 in dem Monat, der auf die Beendigung folgt. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 kann auch dann erst wieder gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind und nachgewiesen werden (Ablauf der Karenzfrist).

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Zitiervorschlag: § 3 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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