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# § 2 BKRG — Aufgaben

Bundeskrebsregisterdatengesetz  
Stand: 21.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

- 1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,

- 2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,

- 3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,

- 4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,

- 5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,

- 6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,

- 7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,

- 8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,

- 9. die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,

- 10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.

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Zitiervorschlag: § 2 BKRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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