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# XVIII. BKOrgErl 2025

Organisationserlass des Bundeskanzlers  
Stand: 10.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.

Bei allen Zuständigkeitsübertragungen übertragene Planstellen und Stellen werden mit den Personal- und Sachmitteln entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Sätze umgesetzt. Dabei wird von einer Vollfinanzierung der Plan-/Stellen ausgegangen. Ausschlaggebend sind jeweils die Ausstattungen der Organisationsbereiche zum 1. Januar 2025.

Bei der Errichtung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung wird hinsichtlich der Übertragung des notwendigen Overhead-Personals eine feste Quote von 10 Prozent des aufgenommenen Fachpersonals angewandt. In allen anderen Fällen beträgt die feste Quote maximal 5 Prozent.

Weitere Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes bis zum 1. August 2025 mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: XVIII. BKOrgErl 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKOrgErl%202025/xviii.

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