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# III. BKOrgErl 2005

Organisationserlass der Bundeskanzlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. I. 1. und 3., die Zuständigkeiten übertragen für

  - a) die Arbeitsmarktpolitik, die Ausländerbeschäftigung und die Arbeitslosenversicherung;

  - b) den Ombudsrat und die Projektgruppe Einführung SGB II;

  - c) das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz;

  - d) die Europäische und Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

- Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

- 2. Aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. II., die Zuständigkeiten übertragen für

  - a) die Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch, die Kriegsopferversorgung und das sonstige soziale Entschädigungsrecht einschließlich der Dienstaufsicht für das Bundesversicherungsamt; die Versorgungsmedizin;

  - b) die Prävention und die Rehabilitation im Bereich der Politik für Menschen mit Behinderung und die Sozialhilfe.

- Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. Zugeordnet werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und der Bundesbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen.

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Zitiervorschlag: III. BKOrgErl 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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