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# VI. BKOrgErl 2002

Organisationserlass des Bundeskanzlers  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen:

- 1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

  - a) die Zuständigkeiten für die Markteinführung der erneuerbaren Energieträger und für die Energieforschung im Bereich der erneuerbaren Energieträger;

  - b) die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und dessen Fortentwicklung unter entsprechender Anwendung der bisherigen Beteiligungsregelungen.

- Die Zuständigkeit für außenwirtschaftliche Fragen bei erneuerbaren Energien (insbesondere Exportförderung) liegt weiterhin beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

- 2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zuständigkeit für die "Deutsche Bundesstiftung Umwelt.

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Zitiervorschlag: VI. BKOrgErl 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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