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I. BKOrgErl 2002

Organisationserlass des Bundeskanzlers

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
(weggefallen)
2.
Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziffer V, übertragen die Zuständigkeiten für:
a)
den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand, die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und den Sachverständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;
b)
gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;
c)
institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik (ohne Haushalt der OECD).
Dabei bleiben die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unberührt.
3.
(weggefallen)