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§ 5 BKMZustAnO — Vorbehaltsklausel

BKM-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 20.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.