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§ 5 BKGebV — Zeitlicher Anwendungsbereich

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.