§ 4 BKGebV — Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.