§ 3 BKGebV — Gebührenhöhe

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.