§ 2 BKGebV — Gebührenart

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.