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# § 3 BKAmtZustAnO — Vertretung bei Klagen, bürgerrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten

BKAmt-Zuständigkeitsanordnung  
Stand: 16.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

(3) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in bürgerlich-rechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen. Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtlichen Verfahren.

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Zitiervorschlag: § 3 BKAmtZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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