§ 1 BKAmtZustAnO — Ernennung und Entlassung

BKAmt-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 16.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 14 für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendiensts wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen.