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Art 6 BKATerrAbwG — Evaluation

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.