# § 59 BKAG 2018 — Durchsuchung von Sachen

Bundeskriminalamtgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn

- 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,

- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

- 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,

- 4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,

- 5. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder

- 6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist

und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 59 BKAG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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