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# § 8 BKADV — Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

BKA-Daten-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,

- 2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,

- 3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,

- 4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,

- 5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,

- 6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie

- 7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.

Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.

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Zitiervorschlag: § 8 BKADV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/8

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