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# § 6 BKADV — Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung

BKA-Daten-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

- 1. die in § 1 genannten Daten,

- 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,

- 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,

- 4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,

- 5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,

- 6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,

- 7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf

- 1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur

  - a) Festnahme,

  - b) Aufenthaltsermittlung,

  - c) Feststellung der Identität,

  - d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,

  - e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

  - f) Sicherstellung von Führerscheinen und

  - g) Durchsetzung eines Fahrverbots,

- 2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur

  - a) Ingewahrsamnahme,

  - b) Aufenthaltsermittlung,

  - c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,

  - d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und

  - e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

- 3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur

  - a) Festnahme,

  - b) Aufenthaltsermittlung,

  - c) Einreiseverweigerung,

  - d) Zurückschiebung sowie zur

  - e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und

- 4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf

- 1. Eigentümer,

- 2. Besitzer,

- 3. Geschädigte und

- 4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.

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Zitiervorschlag: § 6 BKADV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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