nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BKADV — Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind

BKA-Daten-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

- 1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,

- 2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,

- 3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,

- 4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,

- 5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,

- 6. Angaben zu Konten,

- 7. Angaben zu Finanztransaktionen,

- 8. Angaben zu Zahlungsmitteln,

- 9. Angaben zu Vermögenswerten,

- 10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,

- 11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie

  - a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,

  - b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,

  - c) Modus Operandi und Tatbegehungsweise,

  - d) Spuren des Beschuldigten,

  - e) Angaben zum Opfertyp,

  - f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,

- 12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,

- 13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,

- 14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,

- 15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“,

- 16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straftäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter politisch rechts motiviert“,

- 17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,

- 18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in

  - a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

  - b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,

  - c) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,

  - d) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder

  - e) einem Amtsgebäude,

- 19. Vorgangsdaten wie

  - a) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,

  - b) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,

  - c) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,

  - d) Querverweise auf andere Vorgänge,

  - e) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und

  - f) Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,

- 20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-AnalyseDatei,

- 21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,

- 22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,

- 23. Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,

- 24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,

- 25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und

- 26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.

(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

- 1. die in § 1 genannten Daten und

- 2. die in Absatz 1 genannten Daten.

---

Zitiervorschlag: § 2 BKADV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
