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§ 5 BImSchV 7 — Weitergehende Anforderungen

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.