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§ 8 BImSchV 44 — An- und Abfahrzeiten

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.