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§ 3 BImSchV 44 — Bezugssauerstoffgehalt

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
2.
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.