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# § 9 BImSchV 43 — Informativer Inventarbericht

Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.

(2) Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- 1. Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,

- 2. eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen,

- 3. Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,

- 4. eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die Erstellung des Inventars,

- 5. Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,

- 6. Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,

- 7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren,

- 8. eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 7.

(3) Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert:

- 1. im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: jährlich,

- 2. im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar und auf das Inventar großer Punktquellen: alle vier Jahre und

- 3. im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose: alle zwei Jahre.

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Zitiervorschlag: § 9 BImSchV 43

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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