(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.
(2) Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert: