§ 20 43. BImSchV — Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:
1.
das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
den informativen Inventarbericht sowie
4.
zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.