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§ 17 43. BImSchV — Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

1.
das nationale Emissionsinventar,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
4.
das Inventar großer Punktquellen und
5.
den informativen Inventarbericht.

Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.