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§ 10 BImSchV 42 — Informationspflichten

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.