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# § 15 BImSchV 41 — Nebenbestimmungen

Bekanntgabeverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.

(2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen.

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Zitiervorschlag: § 15 BImSchV 41

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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