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§ 6 BImSchV 39 — Immissionsgrenzwert für Blei

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei

0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.