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§ 11 BImSchV 39 — Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.