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Anlage 3 BImSchV 38 2017 — (zu § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 2)Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3901)


Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende UmwandlungstechnologieAnpassungsfaktor
für die Antriebseffizienz
Verbrennungsmotor1
Batteriegestützter Elektroantrieb0,4
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb0,4