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§ 21 BImSchV 38 2017 — Übergangsbestimmung

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.