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# § 20 BImSchV 38 2017 — Zuständige Stellen

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

- 1. die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3,

- 2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

- 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms,

- 4. die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,

- 5. die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

- 6. die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

- 1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

- 2. eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

- 3. eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

- 4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,

- 5. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

- 6. die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.

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Zitiervorschlag: § 20 BImSchV 38 2017

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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