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§ 13b BImSchV 38 2017 — Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Stand: 09.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807

1.
ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,

so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.

(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.