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# Inhaltsübersicht BImSchV 37 2024

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Teil 1Allgemeiner Teil

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§ 1	Anwendungsbereich
§ 2	Begriffsbestimmungen
```

Teil 2Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

```
§ 3	Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 4	Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
§ 5	Anerkennung von Strom aus dem Netz
§ 6	Zusätzliche Stromerzeugung
§ 7	Zeitliche Korrelation
§ 8	Geografische Korrelation
§ 9	Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
§ 10	Treibhausgaseinsparungen
§ 11	Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
```

Teil 3Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff

```
§ 12	Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen
§ 13	Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
```

Teil 4NachweiseAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

```
§ 14	Anerkannte Nachweise
§ 15	Vorlage der Nachweise
```

Abschnitt 2Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

```
§ 16	Ausstellung von Nachweisen
§ 17	Inhalt und Form der Nachweise
§ 18	Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
§ 19	Anforderungen an Massenbilanzsysteme
§ 20	Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
§ 21	Weitere anerkannte Nachweise
§ 22	Teilnachweise
§ 23	Unwirksamkeit von Nachweisen
```

Abschnitt 3Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

```
§ 24	Anerkannte Zertifikate
§ 25	Ausstellung von Zertifikaten
§ 26	Inhalt der Zertifikate
§ 27	Unwirksamkeit von Zertifikaten
§ 28	Gültigkeit der Zertifikate
§ 29	Weitere anerkannte Zertifikate
```

Abschnitt 4ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1Anerkennung von Zertifizierungsstellen

```
§ 30	Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 31	Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 32	Verfahren zur Anerkennung
§ 33	Inhalt der Anerkennung
§ 34	Erlöschen der Anerkennung
§ 35	Widerruf der Anerkennung
§ 36	Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
```

Unterabschnitt 2Aufgaben von Zertifizierungsstellen

```
§ 37	Führen von Verzeichnissen
§ 38	Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
§ 39	Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 40	Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 41	Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
```

Unterabschnitt 3Überwachung von Zertifizierungsstellen

```
§ 42	Überwachung und Maßnahmen
```

Unterabschnitt 4Vorläufige Anerkennung

```
§ 43	Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
```

Teil 5Zentrales Register und elektronische Datenbank

```
§ 44	Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
§ 45	Datenabgleich
```

Teil 6Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

```
§ 46	Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 47	Evaluierung und Bestandsschutz
§ 48	Datenübermittlung
§ 49	Zuständigkeiten
§ 50	Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 51	Muster und Vordrucke
§ 52	Informationsaustausch
§ 53	Übergangsvorschrift
§ 54	Inkrafttreten, Außerkrafttreten
```

```
Anlage	Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
```

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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht BImSchV 37 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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