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# Anlage 37. BImSchV — (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.04.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 131, S. 26)

Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

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Vorherrschende Umwandlungstechnologie	Effizienzfaktor
Verbrennungsmotor	1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb	0,4
```

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Zitiervorschlag: Anlage 37. BImSchV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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