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# § 48 BImSchV 37 2024 — Datenübermittlung

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

- 1. folgende Bundesbehörden:

  - a) das Bundesministerium der Finanzen,

  - b) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

  - c) das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

  - d) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder

  - e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,

- 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,

- 3. Organe der Europäischen Union,

- 4. anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder

- 5. anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.

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Zitiervorschlag: § 48 BImSchV 37 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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