Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.