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§ 45 BImSchV 37 2024 — Datenabgleich

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen.

(2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon unberührt.

(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 16 Absatz 7 gleicht die zuständige Behörde die Daten aus dem Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bei Bedarf mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes ab.