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# § 35 BImSchV 37 2024 — Widerruf der Anerkennung

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

- 1. eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

- 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Überwachung vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

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Zitiervorschlag: § 35 BImSchV 37 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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