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# § 33 BImSchV 37 2024 — Inhalt der Anerkennung

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

- 1. die einmal vergebene Registriernummer,

- 2. das Datum der Anerkennung und

- 3. Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.

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Zitiervorschlag: § 33 BImSchV 37 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/33?asof=2024-04-20

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