nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 33 BImSchV 37 2024 — Inhalt der Anerkennung

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.