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# § 26 BImSchV 37 2024 — Inhalt der Zertifikate

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

- 1. eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

  - a) der Registriernummer des Zertifizierungssystems,

  - b) der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und

  - c) einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,

- 2. das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,

- 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

- 4. im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle

  - a) der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,

  - b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

  - c) die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und

  - d) die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,

- 5. die zertifizierten Geltungsbereiche und

- 6. die Methode der Treibhausgasberechnung.

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Zitiervorschlag: § 26 BImSchV 37 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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