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§ 24 BImSchV 37 2024 — Anerkannte Zertifikate

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anerkannte Zertifikate sind

1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und
2.
Zertifikate nach § 29.