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# § 23 BImSchV 37 2024 — Unwirksamkeit von Nachweisen

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nachweise sind unwirksam, wenn

- 1. Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

- 2. sie gefälscht sind oder

- 3. sie eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:

- 1. dem Nachweispflichtigen waren die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht, bekannt oder er hätte die Unwirksamkeit bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können oder

- 2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises ungültig.

Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht.

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Zitiervorschlag: § 23 BImSchV 37 2024

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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