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# § 21 BImSchV 37 2024 — Weitere anerkannte Nachweise

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Historische Fassung: Stand 20.04.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die

- 1. nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und

- 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

  - a) von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

  - b) von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

  - c) von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 21 BImSchV 37 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/21?asof=2024-04-20

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