nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BImSchV 34 — Lärmindizes

Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lärmindizes LDay , LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

1.
LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2.
LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3.
LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

[Abbildung]