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# Anhang I BImSchV 31 — (zu § 1) Liste der Anlagen

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2187 - 2188

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Bezeichnung der Anlage	Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a)	Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II
1.	Reproduktion von Text oder von Bildern		
1.1	Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren	15	1.1
1.2	Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren	25	1.2
1.3	Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten	15	1.3
2.	Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten		
2.1	Anlagen zur Oberflächenreinigung	1	2
3.	Textilreinigung		
3.1	Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)	0	3
4.	Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen		
4.1	Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen	0	4.1
4.2	Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern	0	4.2
4.3	Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen	0	4.3
4.4	Anlagen zum Beschichten von Bussen	0	4.4
4.5	Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen	5	4.5
5.	Fahrzeugreparaturlackierung		
5.1	Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen	0	5
6.	Beschichten von Bandblech		
6.1	Anlagen zum Beschichten von Bandblech	10	6
7.	Beschichten von Wickeldraht		
7.1	Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen	0	7
7.2	Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen	5	7
8.	Beschichten von sonstigen Metalloder Kunststoffoberflächen		
8.1	Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen	5	8
9.	Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen		
9.1	Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen	5	9
9.2	Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen	15	9
10.	Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen		
10.1	Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben	5	10.1
10.2	Anlagen zum Beschichten von Folienoder Papieroberflächen	5	10.2
11.	Beschichten von Leder		
11.1	Anlagen zum Beschichten von Leder	10	11
12.	HolzImprägnierung		
12.1	Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln	10	12
12.2	Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)	0	12
13.	Laminierung von Holz oder Kunststoffen		
13.1	Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen	5	13
14.	Klebebeschichtung		
14.1	Anlagen zur Klebebeschichtung	5	14
15.	Herstellung von Schuhen		
15.1	Anlagen zur Herstellung von Schuhen	5	15
16.	Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben		
16.1	Anlagen zur Herstellung von Anstrichoder Beschichtungsstoffen	100	16
16.2	Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln	100	16
16.3	Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen	100	16
16.4	Anlagen zur Herstellung von Druckfarben	100	16
17.	Umwandlung von Kautschuk		
17.1	Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk	10	17
18.	Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl		
18.1	Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl	10	18
19.	Herstellung von Arzneimitteln		
19.1	Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln	50	19
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Zitiervorschlag: Anhang I BImSchV 31

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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